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Jobs and Growth Tax Releif Reconciliation Act of 2003
Am 28. Mai 2003 ist die Steuerreform „Jobs and Growth Tax Relief Reconciliation Act of 2003” („JGTRRA“) in Kraft getreten. Diese Steuerreform beschleunigt die Einführungen verschiedener bereits im Rahmen des Economic Growth Tax Relief Reconciliation Act of 2001 vorgesehener Steuervergünstigungen. Einige der Neuregelungen greifen rückwirkend zum 1. Januar 2003 mit der Folge, daß diese Steueränderungen bereits in 2003 unmittelbar wirkende Steuerentlastungen für Steuerpflichtige bringen können.
Einige der Steueränderungen haben wir im folgenden zusammengestellt.
1. Reduzierte Steuersätze
Aufgrund der mit Wirkung zum 1. Januar 2003 reduzierten Einkommensteuersätze können Sie in 2003 mit einer niedrigeren Steuerbelastung und somit mit einem höheren verfügbaren Einkommen rechnen.
So wurde der Spitzensteuersatz von 38.6% auf 35% gesenkt und die bisherigen Grenzsteuersätze von 35%, 30% und 27% auf 33%, 28% bzw. 25% reduziert. Die Eingangssteuersätze bleiben unverändert bei 10% bzw. 15%.
Diese Regelung gilt voraussichtlich bis zum Veranlagungszeitraum 2010.
2. Ausgedehnte Steuerklassen
Weiterhin tragen auch die ausgedehnten Steuerklassen zu der niedrigeren Steuerbelastung bei. Der Eingangssteuersatz von 10% gilt nunmehr für Einkünfte von Einzelpersonen bis zu $7,000 statt vorher $6,000 und für Verheiratete bis zu $14,000 statt bisher $12,000.
Diese Regelung gilt jedoch nur für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004. In 2005 werden die Beträge auf die Prä-JGTRRA-Beträge reduziert und schrittweise bis 2010 wieder angehoben.
3. Angleichung der Freibeträge und Steuerklassen für Verheiratete
Verheiratete erhalten mit dem neuen Steuergesetz nunmehr den doppelten jährlichen Freibetrag, den Einzelpersonen erhalten. Das in die ersten beiden Steuerklassen fallende Einkommen von Verheirateten beträgt nunmehr 200% des für Einzelpersonen geltenden Betrags. Vor der Steuerreform waren Verheiratete in diesem Zusammenhang schlechter gestellt.
Zu beachten ist, daß diese Regelung nur für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 gilt. In 2005 werden Freibeträge und Steuerklassen reduziert und schrittweise bis 2008 bzw. 2009 wieder auf 200% angehoben.
4. Erhöhte Kindergeldbeträge
Die nunmehr für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2011 geltenden einkommensabhängigen Kindergeldbeträge werden in folgender Tabelle reflektiert:
|
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
|
$600 |
$1,000 |
$1,000 |
$700 |
$700 |
$700 |
$700 |
$800 |
$1,000 |
$500 |
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
Darüber hinaus wurden die für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Steuersätze für langfristige Anlagen rückwirkend zum 6. Mai 2003 reduziert. Während für Veräußerungsgewinne bisher ein Steuersatz von 20% galt, wurde dieser Steuersatz nunmehr auf 15% gesenkt.
Für Steuerpflichtige, deren Einkünfte mit einem persönlichen Steuersatz von maximal 15% besteuert werden, beträgt der für Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Anwendung kommende Steuersatz nunmehr 5% statt vorher 10%. In 2008 liegt der Steuersatz sogar bei 0%.
Weiterhin werden Dividenden nunmehr ebenfalls mit den für langfristige Veräußerungsgewinne geltenden Steuersätzen besteuert, während bisher der persönliche Steuersatz für diese Einkünfte zur Anwendung kam.
Diese Regelungen gelten bisher lediglich bis zum Veranlagungszeitraum 2008. Ab 2009 gelten wieder die alten Steuersätze.
6. Sofortabschreibung
Der Betrag, den kleine Unternehmen bisher mit Hilfe der Sofortabschreibung als Aufwand geltend machen konnten, anstatt Vermögensgegenstände über die jeweils zur Anwendung kommende Nutzungsdauer abzuschreiben, wurde von $25,000 auf $100,000 angehoben.
7. Höherer Abschreibungsbetrag für das Jahr der Anschaffung
Unter bestimmten Voraussetzungen können kleine Unternehmen höhere Abschreibungen für das Jahr der Anschaffung geltend machen.
8. Körperschaftsteuervorauszahlungen
Der Zahlungstermin für Körperschaftsteuervorauszahlungen für das dritte Quartal 2003 wurde vom 15. September auf den 1. Oktober 2003 verschoben.
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Obige Ausführungen basieren auf derzeit geltendem Recht. Dieses kann sich jederzeit ändern. Die obigen Ausführungen sollten deshalb nicht zu einem späteren Zeitpunkt als Grundlage für Entscheidungen herangezogen werden. Vielmehr sollte eine abschließende Würdigung des Sachverhalts zum Entscheidungszeitpunkt stattfinden.
Bitte beachten Sie, daß die Bestimmungen der Job and Growth Tax Relief Reconciliation Act for 2003 zeitlich begrenzt gelten und mit den Bestimmungen des Economic Growth Tax Relief Reconciliation Act of 2001 überlappen. Das Resultat ist ein uneinheitliches Geflecht aus Steuersätzen, Steuerklassen und Freibeträgen.
Gerne stehen wir Ihnen mit unserem steuerrechtlichen Sachverstand zur Verfügung, die Struktur Ihrer bisherigen und geplanten Investitionen und ggf. Ihre Rückkehr nach Deutschland vor dem Hintergrund der geänderten rechtlichen Situation zu prüfen und eventuell die bisherige Strategie den neuen Möglichkeiten anzupassen.
Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören.